Katastermessung
Bei Katastervermessungen handelt es sich um hoheitliche Vermessungen, die nur von der
Katasterbehörde selbst oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)
durchgeführt werden darf. Es handelt sich dabei um einen klar abgegrenzten Aktionsraum
mit hohem katasterrechtlichem Anteil. Letztendlich dreht sich in diesem hoheitlichen Teil
der Vermessungstätigkeiten alles um ihr Grundstück im Liegenschftskataster und im
Grundbuch.
Die Abrechnung dieser Amtshandlungen erfolgt nach der Kostenordnung für Öffentlich
bestellten Vermessungs-ingenieure und läßt keinen Spielraum bei der Ermittlung der
Gebühr.
Grundstücksteilungen
Wenn Sie nur einen Teil eines
Grundstücks erwerben oder
verkaufen wollen, so ist eine
Teilungsvermessung
durchzuführen. In einer
hoheitlichen Aktion wird der
gewünschte Teil des
bestehenden Grundstücks
abgetrennt, erhält eine eigene
Flurstücksnummer und kann
anschließend als
eigenständige
Grundbucheinheit
abgeschrieben und verkkauft
werden. Der ÖbVI beantragt
nach der Auftragserteilung
durch den Eigentümer, .......
Gebäudeeinmessung
Der Eigentümer eines Grundstücks
hat neue Gebäude und
Gebäudeveränderun-gen auf
seine Kosten einmessen zu lassen,
damit die amtliche Flurkarte
ergänzt werden kann (§16
VermKatG). Da die heute digital
geführte Flurkarte als Grundlage
für viele weitere
Informationsdienste verwendet
wird, ist die Aktualität dieses
amtlichen Kartennachweises von
großer Wichtigkeit.
Amtliche Lagepläne
Ein amtlicher Lageplan ist für
Ihren Bauantrag oder zur
Eintragung eienr Baulast
erforderlich.
Er ist Bestandteil der
Antragsunterlagen und ist
entsprechend der BauPrüf VO
NW auszuführen. Der amtliche
Lageplan darf nur von
Katasterbehörden oder einem
ÖBVI angefertigt werden, da
seine Inhalte urkundlicher Natur
sind, d.h. der dargestellte Inhalt,
Entwässerungen und
Abstandsflächen werden im
amtlichen Lageplan vom ÖbVI
beglaubigt. Eine Nachprüfung
durch die
Baugenehmigungsbehörde,
das zuständige Bauamt, ist
normalerweise nicht mehr
erforderlich.
Ermittlung der rechtmäßigen Grenze
In Deutschland können festgestellte rechtmäßige Grenzen
(95%) auf wenige Zentimeter genau angezeigt und wieder
abgemarkt werden. Lediglich eine “nicht festgestellte
Grenze (5%)” kann nur durch Zustimmung aller
angrenzenden Eigentümer ermittelt werden.
Soll nun eine bestehenden Grenze untersucht, örtlich
angezeigt und ggf. neu abgemarkt werden, so ist eine
Grenzvermessung durchzuführen. Eine solche
Grenzvermessung wird z.B. erforderlich bei
Grenzstreitigkeiten und bei sonstigen Unklarheiten, wenn
z.B. der Verlauf der Grenze nicht eindeutig erkennbar oder
sonst wie unklar oder streitig ist.
Eine Grenzvermessung ist aber auch bei alten Grenzen
erforderlich, die niemals zuvor vermessen und von den
angrenzenden Eigentümers anerkannt wurden. Diese
Grenzen gelten als nicht festgestellt.
Eine erstmalige Anerkennung eienr Grenze erfolgt in einem
sog. Grenztermin, in dem die neu gesetzten Abmarkungen,
z.B. die Grenzsteine den jeweiligen Eigentümern angezeigt
und bekannt gegeben werden.
Einmal anerkannte Grenzen und Abmarkungen erhalten
mit der Anerkennung der Grundstückseigentümer
Rechtskraft. Ein späteres Anzweifeln einer einmal
anerkannten Grenze bzw. Abmarkung ist zwar über eine
Klage beim Verwaltungsgericht möglich, hat aber wenig
Aussicht afu Erfolg.
Grenzgutachten
Häufig erfolgt eine Grenzvermessung in Verbindung mit
einem gerichtlich beantragten Grenzgutachten. Hierbei
werden häufig auch auch topografische Gegenstände,
wie Hecken, Bäume, Mauern oder Zufahrten auf ihre Lage
zur Grenze hin zu untersuchen.
Es ist also zu untersuchen, welchem Nachbarn nun der
Baum, die Mauer oder die Hecke gehört oder ob der
Zufahrtsweg im Eigentum voin A oder B steht.
Ianggestreckte Anlagen
sind Straßenflächen, Bahnkörper oder
Wasserläufe.
Sollen diese “langgestreckten! Flächen
von mehr als 100m in ihrer Form
verändert werden, meist bei
Verbreiterungen, so werden sie erst
ausgebaut und anschließend vermessen.
Es werden also die in Anspruch
genommen Flächen der angrenzenden
Grundstücke nach den tatsächlichen
Gegebenheiten der Ausbausituation
abgetrennt und an den Eigentümer der
Straße übertragen.
Dipl.-Ing.
Hubertus KLEINBIELEN
Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur ÖbVI
KLEINBIELEN & BÖHM
Ingenieur- Luftbild- und
3D - Vermessung