Gebäudeeinmessung
neue Gebäude(teile) müssen eingemessen werden.
Der Eigentümer eines Grundstücks hat neue Gebäude und
Gebäudeveränderungen auf seine Kosten einmessen zu lassen,
damit die amtliche Flurkarte ergänzt werden kann (§16
VermKatG).
Da die heute digital geführte Flurkarte als Grundlage für viele
weitere Informationsdienste verwendet wird, ist die Aktualität
dieses amtlichen Kartennachweises von großer Wichtigkeit.
Das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet den
Eigentümer, diese Maßnahme auf seine Kosten durchführen zu
lassen, sobald die Errichtung des/der Gebäude abgeschlossen ist.
Hierzu wird der Eigentümer mit einer gesetzten Frist vom jeweiligen
Katasteramt aufgefordert. Er hat nach der Aufforderung die
Möglichkeit, den ihm zugesandten Antrag an das jeweilige
Katasteramt zurückzusenden, oder den Auftrag direkt an einen
ÖbVI zu vergeben, der dem Katasteramt unverzüglich die
Auftragserteilung mitteilt.
Damit sind Sie als Eigentümer und Antragsteller ihren
Verpflichtungen nachgekommen. Erst Monate später und nach
Erhalt der Vermessungsunterlagen wird die Einmessung des
Gebäudes dann örtlich durchgeführt. Bei dieser Vermessung
muß der Eigentümer nicht anwesend sein.
Die Vermessungsstelle, also das Amt oder der ÖbVI, hat bei den örtlichen Vermessungsarbeiten zur Durchführung
hoheitlicher Aufgaben (Teilung, Grenzvermessung. Gebäudeeinmessung) das Recht, Grundstücke zu betreten (§6 VermKatG) , um
Grenzmarkierungen aufzusuchen und zu überprüfen. Hierzu soll er sich beim Eigentümer anmelden, er hat aber auch das Recht, das
zur sachgerechten Erledigung seiner hoheitlichen Aufgabe betroffene Grundstück zu betreten, ohne sich anzumelden, z.B. wenn der
Eigentümer im Moment nicht ausfindig zu machen ist oder sich nicht auf seinem Grundstück befindet. Beschädigungen, die über das
unvermeidbare hinausgehen, dürfen von der Vermessungsstelle nicht angerichtet werden, z.B. Schäden im Garten oder an Zäunen.
Pflanzen, die jedoch über oder direkt an Grenzmarkierungen stehen werden so sorgfältig wie möglich behandelt, wobei sich der
Vermessungstruppleiter oder sein Mitarbeiter jedoch Zugang zur Markierung verschaffen muß, wenn diese Grenzmarkierung zur
fachgerechten Durchführung der beantragten Vermessung zu überprüfen ist.
Das der Riss des eingemessenen Gebäudes wird anschließend mit den gesamten Vermessungsunterlagen wieder ans Katasteramt
zurückgegeben und in die Flurkarte eingetragen. Damit ist der Akt der Gebäudeeinmessung abgeschlossen und der Grundstücks-
und Gebäudeeigentümer ist seiner Verpflichtung nach §16 VermKatG nachgekommen.
Die Gebühren der Einmessung richten sich nach den Normalherstellungskosten des Gebäudes (siehe hierzu die NHK 2010)
Dipl.-Ing.
Hubertus KLEINBIELEN
Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur ÖbVI
KLEINBIELEN & BÖHM
Ingenieur- Luftbild- und
3D - Vermessung
Wenn Ihr Gebäude in den Außenmaßen fertiggestellt ist,
kann es bereits eingemessen werden.