Gebühren
für Gebäudeeinmessungen nach §16 VermKatG
Sämtliche Gebäude und Gebäudeteile sind nach §16 des VermKatG auf Kosten des
Eigentümers einzumessen. Dies kann von einem ÖbVI durchgeführt werden, wobei es
sich um eine hoheitliche Vermessung handelt.
Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung richtet sich nach den
Normalherstellungskosten der einzumessenden Gebäude. Hieraus ergibt sich eine
wertabhängige Gebühr zzgl. einer Grundpauschalen.
Einzumessen sind sämtliche Gebäude mit Ausnahme einiger explizit genannter
Gebäudetypen, wie Garagen und andere Nebengebäude unter 30 m², Carports,
Überdachungen und Windräder.
dipl.-ing.
hubertus kleinbielen
öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur ÖbVI
für den Amtlichen Lageplan
Kosten für den amtlichen Lageplan werden in NRW nach den einzutragenden neuen
und alten Gebäuden sowie der Grundstücksfläche und dem Bodenwert ermittelt.
Im Außendiesnst ist der gesamte vorhandene Gebäudebestand sowie die Topografie
und die Geländehöhen aufzunehmen, die in Verbindung mit der Katastersituation und
den Eigentümern der betroffenen und angrenzenden Parzellen in den Lageplan
einzutragen sind. Diese sind z.B. das Baurecht, der umliegende Gebäudebestand,
Geländehöhen und die Topografie, die örtlich aufgenommen und eingetragen werden
müssen.
Es gibt den
•
Amtlichen Lageplan zur Baugenehmigung nach §3 der BauPrüfVO
•
Amtlichen Lageplan zur Teilungsgenehmigung nach §17 der BauPrüfVO
•
Amlichen Lageplan zur Eintragung einer Baulast nach §18 BauPrüfVO
Die Gebühren richten sich nach dem Wert der geplanten baulichen Anladen, dem
Bodenwert und sonstigen Parametern. Die exakten Gebühren sind anzufragen.
für Teilungen
Die entstehenden Gebühren für Teilungsvermessungen hängen vom Bodenwert und
der Anzahl der neu entstehenden Trennstücke ab.
Eine Teilungsgenehmigung wird u.U. benötigt, wenn das Grundstück bebaut und
besondere baurechtliche Gegebenheiten beachtet werden müssen. Zusätzlich ist das
Erfordernis einer einzuitragenden Baulast zu prüfen.
Für die Teilungsgenehmigung und die Eintragun einer Baulast ist ein amtlicher
Lageplan erforderlich, der mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Daher sind die Kosten für Teilungen immer erst anzufragen. Senden Sie uns hierzu die
genauen Angaben zum Grundstück und eine Skizze mit der zur beabsichtigten
Teilunggrenze.
Wir ermitteln dann individuelle Ihre Vermessungsgebühren und senden Ihnen die
entsprechenden Angaben zu.
Unter Umständen ist auch eine sog. Sonderung möglich, die erhebliche Kosten
einspart. Eine solche “Teilung ohne örtliche Vermessung” ist möglich, wenn “nur”
zwei vorhandene Grenzpunkte miteinander verbunden werden.