Gebühren
für Gebäudeeinmessungen nach §16 VermKatG
Sämtliche Gebäude und Gebäudeteile sind nach §16 des VermKatG
auf Kosten des Eigentümers einzumessen. Dies kann von einem ÖbVI
durchgeführt werden, wobei es sich um eine hoheitliche Vermessung
handelt.
Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung richtet sich nach den
Normalherstellungskosten der einzumessenden Gebäude. Hieraus
ergibt sich eine wertabhängige Gebühr zzgl. einer Grundpauschalen.
Einzumessen sind sämtliche Gebäude mit Ausnahme einiger explizit
genannter Gebäudetypen, wie Garagen und andere Nebengebäude
unter 30 m², Carports, Überdachungen und Windräder.
Dipl.-Ing.
Hubertus KLEINBIELEN
Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur ÖbVI
KLEINBIELEN & BÖHM
Ingenieur- Luftbild- und
3D - Vermessung
für den Amtlichen Lageplan
Kosten für den amtlichen Lageplan werden in NRW nach den
einzutragenden neuen und alten Gebäuden sowie der
Grundstücksfläche und dem Bodenwert ermittelt.
Im Außendiesnst ist der gesamte vorhandene Gebäudebestand sowie
die Topografie und die Geländehöhen aufzunehmen, die in Verbindung
mit der Katastersituation und den Eigentümern der betroffenen und
angrenzenden Parzellen in den Lageplan einzutragen sind. Diese sind
z.B. das Baurecht, der umliegende Gebäudebestand, Geländehöhen
und die Topografie, die örtlich aufgenommen und eingetragen werden
müssen.
Es gibt den
•
Amtlichen Lageplan zur Baugenehmigung nach §3 der BauPrüfVO
•
Amtlichen Lageplan zur Teilungsgenehmigung nach §17 der
BauPrüfVO
•
Amlichen Lageplan zur Eintragung einer Baulast nach §18
BauPrüfVO
Die Gebühren richten sich nach dem Wert der geplanten baulichen
Anladen, dem Bodenwert und sonstigen Parametern. Die exakten
Gebühren sind anzufragen.
für Teilungen
Die entstehenden Gebühren für Teilungsvermessungen hängen vom
Bodenwert und der Anzahl der neu entstehenden Trennstücke ab.
Eine Teilungsgenehmigung wird u.U. benötigt, wenn das Grundstück
bebaut und besondere baurechtliche Gegebenheiten beachtet
werden müssen. Zusätzlich ist das Erfordernis einer einzuitragenden
Baulast zu prüfen.
Für die Teilungsgenehmigung und die Eintragun einer Baulast ist ein
amtlicher Lageplan erforderlich, der mit zusätzlichen Kosten verbunden
ist.
Daher sind die Kosten für Teilungen immer erst anzufragen. Senden Sie
uns hierzu die genauen Angaben zum Grundstück und eine Skizze mit
der zur beabsichtigten Teilunggrenze.
Wir ermitteln dann individuelle Ihre Vermessungsgebühren und senden
Ihnen die entsprechenden Angaben zu.
Unter Umständen ist auch eine sog. Sonderung möglich, die erhebliche
Kosten einspart. Eine solche “Teilung ohne örtliche Vermessung” ist
möglich, wenn “nur” zwei vorhandene Grenzpunkte miteinander
verbunden werden.