Vermessungs- und Sachverständigenbüro Kleinbielen - Westwall 8 - 47608 GELDERN - 02831-88044
Gebühren
für Gebäudeeinmessungen nach §16 VermKatG
Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung richtet sich nach den
Normalherstellungskosten der einzumessenden Gebäude eines Eigentümers.
Gebäude auf nebeneinander liegenden Grundstücken erhalten einen Nachlass
von jeweils 20%.
Wert des/der Gebäude eines Eigentümers Gebühr
bis 25.000 € 300 €
bis 75.000 € 480 €
bis 300.000 € 830 €
bis 600.000 € 1.350 €
bis 1.000.000 € 2.100 €
1 Mio € bis 15 Mio € 2.100 € + 300 €/je weitere 500.000 €
für Teilungen
Die entstehenden Gebühren für Teilungsvermessungen hängen stark von der
Anzahl der neu entstehenden Trennstücke und der zu vermessenden
Grenzlänge ab. Sie benötigen weiterhin eine Teilungsgenehmigung, wenn das
zu teilende Grundstück bebaut ist. Hierzu ist eine amtlicher Lageplan erforderlich,
der mit Darstellung des aktuellen Gebäudebestandes neu anzufertigen ist.
Daher sind die Kosten für Teilungen immer erst anzufragen. Senden Sie uns
hierzu die genauen Angaben zum Grundstück und eine Skizze mit der zur
beabsichtigten Teilunggrenze.
Wir ermitteln dann individuelle Ihre Vermessungsgebühren und senden Ihnen die
entsprechenden Angaben zu.
Unter Umständen ist auch eine sog. Sonderung möglich, die erhebliche Kosten
einspart. Eine solche “Teilung ohne örtliche Vermessung” ist möglich, wenn
“nur” zwei vorhandene Grenzpunkte miteinander verbunden werden.
für den Amtlichen Lageplan
Kosten für den amtlichen Lageplan werden in NRW nach einem überaus
komplizierten Verfahren ermittelt. Die Kosten richten sich nach
Einzelkomponenten, die in den Lageplan einzutragen sind. Diese sind z.B. das
Baurecht, der umliegende Gebäudebestand, Geländehöhen und die
Topografie, die örtlich aufgenommen und eingetragen werden müssen.
Für ein normales Einfamilienhaus mit Garage beträgt die Gebühr zwischen 900
EUR und 1.200 EUR und für größere Bauwerke meist zwischen 1.500 EUR und
2.000 EUR.
Auch hier müssen die Kosten jedoch individuell ermittelt werden. Mehrere neben
einander liegende amtliche Lagepläne, die gleichzeitig beantragt werden, erhalten
dabei erhebliche Nachlässe.
dipl.-ing.
hubertus kleinbielen
öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur ÖbVI