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das Wohnungs- und Teileigentum

Wohnungs- und Teileigentum bildet die immer häufiger anzutreffende Eigentumsvariante, die ursprünglich nur für die Definition eines klar abgegrenzten Teiles, meist einer Wohnung in einer größeren Wohnanlage gedacht war, also eine horizontale Aufteilung. Heute wird Wohnungseigentum aber auch für Vertikalteilungen verwendet, also z.B. für die eigentumsrechtliche Trennung von Reihenhauszeilen. Man spricht bei Wohnungs- und Teileigentum von Sondereigentum an einer baulichen Gesamtheit, das in einem zum Kaufvertrag gehörenden Aufteilungsplan definiert ist. Zu diesem Sondereigentum können weitere Sondernutzungsrechte, z.B. an einer Gartenfläche oder an einem Stellplatz gehören, die ebenfalls in der Teilungserklärung verbal beschrieben und zeichnerisch dargestellt sind. Am Gesamtgrundstück (z.B. 1000 qm), auf der sich die bauliche Anlage befindet, besteht ein Miteigentumsanteil von z.B. 200/1000stel (also 20%), der in Bruchteilen ausgedrückt ist. Der Inhaber des Wohnungseigentums ist also zu diesem Anteil oder Prozentsatz am grundbuchlich eingetragenen Gesamtgrundstück beteiligt. Der Gesamtwert des Wohnungseigentums setzt sich also aus dem Wertanteil am Grundstück (200/1000stel) dem Wertanteil der Sondereigentums (Wert der reinen Wohnung) und einem möglichen Wert der Sondernutzungsrechte (Nutzung des gesamten Gartens) zusammen. Gleiches gilt für das Teileigentum, von dem bei gewerblich genutzten Immobilien gesprochen wird.

dipl.-ing.

hubertus kleinbielen

öffentlich bestellter und

vereidigter Sachverständiger für

Immobilienbewertung ÖbSv (IHK)